718, Z. 103 ff.). Auch andere Personen hätten ihm gegenüber öfters erwähnt, dass der Beschuldigte bei Aufeinandertreffen mit der Straf- und Zivilklägerin 1 jeweils den Finger zur Warnung erhoben habe (pag. 718, Z. 92 ff.). Sie selbst sprach bereits an ihrer ersten Einvernahme von Todesdrohungen, wobei sie klarstellte, dass dies nicht am Vortag der Tat in Biel, sondern jeweils vorher in der Umgebung ihrer Wohnung passiert sei (pag. 731, Z. 155; pag. 732, Z. 164 ff.; ebenso pag. 752, Z. 302 f. und Z. 307 f. sowie pag. 753, Z. 312 ff.). Die Drohungen habe sonst niemand mitbekommen. Der Beschuldigte habe sie auf Türkisch geäussert