rannte (dazu E. 8.6.2 unten), dass er die Trennung nicht verarbeitet hatte. Der Zeitraum von 9 Monaten hat daran offenbar nichts geändert. Dass der Beschuldigte kurz zuvor eine neue Arbeitsstelle begonnen hatte, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Fest steht auch, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 vor der Tat vom 30. Juli 2016 mit dem Tod bedroht hat. Gemäss M.________ habe die Strafund Zivilklägerin 1 ihm schon vor dem Vorfall vom 30. Juli 2016 davon berichtet (pag. 718, Z. 103 ff.).