__ – mithin in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 und ihrer Töchter. Dass der Beschuldigte von der Q.___-strasse zurück in die nähere Umgebung der Straf- und Zivilklägerin 1 zog, zeugt absolut nicht davon, dass er die Trennung überwunden hätte. Im Gegenteil. Gemäss seinen Aussagen an der oberinstanzlichen Einvernahme hatte er im Tatzeitpunkt auch keine neue Freundin (pag. 3087 f., Z. 42 ff.), wie er zuvor mehrmals behauptet hatte (pag. 804, Z. 197 ff.; pag. 809, Z. 413; pag. 2173, Z. 15 ff.). Letztlich beweist auch die Tatsache, dass er am 30. Juli 2016 beim Anblick der Strafund Zivilklägerin 1 ohne Provokation oder Aufforderung ihrerseits gleich zu ihr hin