713, Z. 263). Sie hatte seit der Trennung der Straf- und Zivilklägerin 1 vom Beschuldigten wenig Kontakt zu Ersterer und konnte daher keine verlässlichen Angaben über diesen Zeitraum machen (pag. 713, Z. 244). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich an der Ablehnung der Trennung bis zum 30. Juli 2016 etwas geändert und der Beschuldigte diese plötzlich akzeptiert hätte. Die zwischenzeitlich bezogene neue Wohnung, welche die Vorinstanz in diesem Zusammenhang anführte, befand sich an der P.___-strasse in I.________ – mithin in unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 und ihrer Töchter.