vgl. auch pag. 2175, Z. 31 ff.). Was der Beschuldigte und die Verteidigung dagegen anführten, überzeugt nicht. Dass möglicherweise ein Neffe oder seine Tochter die fraglichen Facebook- Nachrichten verfasst hätten, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung (pag. 2175, Z. 43 ff.; pag. 2180, Z. 20 ff.). Aus den Akten geht nicht hervor, dass es nach der Trennung zu weiteren, seitens der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht unerwünschten Kontakten gekommen wäre. So ist nicht einzusehen, weshalb eine Tochter, die nach der Trennung mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in der bisherigen Wohnung verblieb, eine neue Schlafzimmereinrichtung gebraucht hätte, die unter Mithilfe des