sowie pag. 3118). Diese glaubhaften Schilderungen werden zusätzlich gestützt durch die Aussagen von K.________. Als sie und ihr Vater an der Q.___-strasse in I.________ gewohnt hätten – was zeitlich unmittelbar nach der Trennung war –, seien sie oft am Abend nach Biel und zurück gejoggt, hätten sich beim Bahnhof I.________ etwas zu trinken geholt und sich anschliessend auf die Sitzbank direkt neben der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 gesetzt (pag. 727). Es hätte zahlreiche andere Aufenthaltsorte für den Beschuldigten und seine Tochter in der Umgebung seines damaligen Wohnortes an der Q.___-strasse gegeben.