Entgegen seine Behauptungen im Verfahren (z.B. pag. 2169, Z. 30) war der Beschuldigte mit der Trennung nicht einverstanden und konnte bzw. wollte sie nicht akzeptieren. Die Ablehnung der Trennung ergibt sich auch aus seinem Verhalten danach. Nebst der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 730, Z. 99 f.) bestätigten beide Töchter und N.________, dass der Beschuldigte sich oft auf eine Sitzbank in der Nähe der vormals gemeinsamen Wohnung setzte, wo er auf den Balkon der Wohnung blicken konnte (pag. 669, Z. 200 ff.; pag. 3058, Z. 8 ff.; pag. 3059, Z. 16 sowie pag. 3117; pag. 687, Z. 54 ff.; pag. 3064, Z. 28 ff.; pag. 3065 f, Z. 41 ff. sowie pag.