717, Z. 62 ff.). Er habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, er sei noch jung, er solle die Trennung akzeptieren und es sei besser so, bevor alles zu spät sei (pag. 717, Z. 69 ff.). Der Beschuldigte habe aber immer erwidert, dass er es nicht akzeptieren könne und gerne wieder mit der Straf- und Zivilklägerin 1 zusammen sein wolle (pag. 717, Z. 72 ff.). Besonders anschaulich beschrieb M.________, wie die beiden sich beim Aufeinandertreffen bei der samstäglichen türkischen Schule verhielten. Wenn der Beschuldigte bereits anwesend gewesen sei, sei die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht zu seiner Gruppe hingekommen, sondern woanders hingegangen (pag. 717, Z. 77 ff.). Im