773, Z. 435 ff.). Darüber hinaus ist es nachvollziehbar, dass ihr kultureller Hintergrund eine Trennung erschwerte. So holte sie zunächst die Zustimmung ihrer Familie ein, bevor sie die Trennung angehen wollte (pag. 3053, Z. 18 ff.; vgl. auch pag. 3052, Z. 20 ff.). Auf der anderen Seite wollte der Beschuldigte die Trennung nicht akzeptieren. Die stimmigen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 werden in diesem Punkt vorab von M.________ gestützt, der aufgrund seiner Funktion auch nach der Trennung regelmässigen Kontakt mit beiden Parteien hatte (pag. 717, Z. 62 ff.).