3064, Z. 36 ff.). Während die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 3 originell und lebensnah erschienen und von zwei Einträgen im Polizeijournal bekräftigt werden, ergibt sich aus der oberflächlichen Schilderung des Beschuldigten nicht einmal, worum sich der angebliche Streit gedreht haben soll (pag. 3087, Z. 11 ff.). Der Ablauf der Trennung veranschaulicht das kontrollierende Verhalten des Beschuldigten während der Beziehung deutlich. Ihr Wille – sogar betreffend die Fortführung bzw. Beendigung der Beziehung – spielte für ihn keine Rolle. Der Eintrag im Polizeijournal zeigt ausserdem den psychischen Druck auf, dem die Straf- und Zivilklägerin 1 ausgesetzt war.