Hingegen ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten zum Schluss gelangen konnte, häusliche Gewalt sei nicht erstellt. Der glaubhaft geschilderte psychische Druck, teilweise unter Androhung von Selbstverletzungen, die lauten Streitigkeiten verbunden mit Gewalt gegen Sachen sowie die Handgreiflichkeiten gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 und eine ihrer Töchter stellen eindeutig Akte häuslicher Gewalt dar. Aus den edierten Akten des Migrationsdienstes ist ersichtlich, dass bereits der Beziehung des Beschuldigten zu seiner Exfrau, L.________, eine vergleichbare Dynamik zugrunde gelegen haben muss (pag. 970; pag. 1039 ff.).