Es ist nicht relevant, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 diesen Vorfall erst auf Nachfrage der Vorinstanz bestätigte (pag. 2146, Z. 38 f.), zumal nicht erwartet werden kann, dass sie jeden einzelnen Vorfall der über ein Jahr dauernden Paarbeziehung zu Protokoll gibt. Der Vorinstanz kann zugestimmt werden, dass dies kein Würgen – einschliesslich dem Abdrücken der Atemwege – darstellen muss, da bei rheumatischen Erkrankungen bereits relativ geringer Kraftaufwand zur Bildung von Hämatomen führen kann. Hingegen ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten zum Schluss gelangen konnte, häusliche Gewalt sei nicht erstellt.