Zuweilen wurde der Beschuldigte handgreiflich, indem er die Straf- und Zivilklägerin 1 so stark an den Armen festhielt, dass es ihr Schmerzen bereitete (pag. 736, Z. 406 ff.; pag. 2146, Z. 19 ff.; ebenso pag. 668, Z. 139 ff.). Zumindest einmal packte er die Straf- und Zivilklägerin 1 auch am Hals. Dies geht aus den glaubhaften Schilderungen ihrer Töchter, wonach sie blaue Flecken am Hals ihrer Mutter bemerkten, ohne deren Herkunft genau zu kennen, hervor (pag. 668, Z. 146 ff.; pag. 680, Z. 102 ff.; pag. 2131, Z. 10 ff.; pag. 3057, Z. 34 ff.; ebenso pag. 696). Es ist nicht relevant, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 diesen Vorfall erst auf Nachfrage der Vorinstanz bestätigte (pag.