Übereinstimmend schilderten die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 auch das Verhalten des Beschuldigten während den zahlreichen Streitigkeiten. Er schrie herum, beschädigte Gegenstände und schlug mit der Hand auf den Tisch (pag. 3049, Z. 15 f.; ebenso pag. 668, Z. 114 ff.; pag. 3058, Z. 43 ff.; sowie pag. 696; pag. 3064, Z. 15 ff. und Z. 21 ff.). Ferner drohte er mit Selbstverletzung, um psychischen Druck auszuüben und seinen Willen durchzusetzen (pag. 736, Z. 389 ff.; pag. 755, Z. 404 ff.; pag. 2147, Z. 4 ff.; ebenso pag. 696). Zuweilen wurde der Beschuldigte handgreiflich, indem er die Straf- und Zivilklägerin 1 so stark an den Armen festhielt, dass es ihr Schmerzen bereitete (pag.