27 nanziellen Gegebenheiten – sie arbeitete durchwegs, während er seine Arbeitsstelle zeitweise verloren hatte (pag. 666, Z. 54 f.) – vereinbar (pag. 2149, Z. 18 f.). Daher übte der Beschuldigte Druck auf die Straf- und Zivilklägerin 1 aus, untersagte ihr unter anderem den Umgang mit ihren Kolleginnen und kontrollierte ihr Mobiltelefon (pag. 735, Z. 354 ff.; pag. 2146, Z. 9 f.; pag. 2155, Z. 20 f.; ebenso pag. 667, Z. 65 f.; sowie pag. 696), sodass sie sich «wie ein Hund an der Leine» fühlte (pag. 736, Z. 399 ff.).