Fürsprecherin D.________ verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und führte ergänzend an, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 in der Vergangenheit bereits Hilfe bei der Polizei gesucht habe, was jedoch im Polizeijournal nicht wiedergegeben sei. Die Akten würden zudem häusliche Gewalt in einer früheren Beziehung des Beschuldigten bestätigen. Angesichts der Beweismittel sei unverständlich, wie die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, der Beschuldigte habe sich im Tatzeitpunkt neu orientiert und die Trennung verarbeitet gehabt (zum Ganzen pag. 3104 ff.). Rechtsanwältin F.___