Im Weiteren sei dem Beschuldigten nicht zu glauben, dass es im Windfang zu einem Streit gekommen sei. Verbunden mit den Tatsachen, dass der Beschuldigte bewusst in die Nähe ihrer Wohnung gegangen sei, von wo aus er sie oft beobachtet habe, ein Messer mitgeführt und dieses auf dem Weg in den Windfang aufgeklappt habe, sei von einer geplanten Tat auszugehen. Das Tatmotiv sei klar in der vorausgegangenen Trennung zu erblicken. Sein Nachtatverhalten sei prozesstaktisch begründet und stütze dieses Ergebnis (zum Ganzen pag. 3096 ff.). Fürsprecherin D.__