26 identisch geschildert und ihre Töchter hätten ebenfalls ausgesagt, dass der Beschuldigte während des Zusammenlebens aggressiv gewesen sei und herumgeschrien habe. Die Vorinstanz habe ihre Schilderungen über Nachstellungen, «Stalking» und Todesdrohungen durchwegs bagatellisiert, obwohl N.________ und M.________ dies unabhängig voneinander bestätigt hätten. Im Weiteren sei dem Beschuldigten nicht zu glauben, dass es im Windfang zu einem Streit gekommen sei.