Es gebe nur eine Stichverletzung, bei der die gesamte Klinge eingedrungen sei, was jedoch aufgrund des geringen Widerstands der Bauchweichteile ohne besondere Heftigkeit passieren könne. Die Tatsache, dass nur ein Stich eine derartige Eindringtiefe aufweise, spreche dafür, dass nicht heftig zugestochen worden sei (zum Ganzen pag. 3090 ff.). Die Generalstaatanwaltschaft führte im oberinstanzlichen Parteivortrag dagegen aus, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe die Vorgeschichte mehrfach detailliert und