Allerdings sei der Beschuldigte mit seiner Tochter gemäss seinen Aussagen nicht auf der Sitzbank in der Nähe des Wohnblicks gesessen, sondern auf derjenigen bei der Bushaltestelle. Weiter habe sich der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb in den Windfang begeben, sondern sei von der Straf- und Zivilklägerin 1 dazu aufgefordert worden, ihr beim Ausladen der Einkäufe zu helfen. Ausserdem seien die Stiche des Beschuldigte nicht heftig gewesen. Es gebe nur eine Stichverletzung, bei der die gesamte Klinge eingedrungen sei, was jedoch aufgrund des geringen Widerstands der Bauchweichteile ohne besondere Heftigkeit passieren könne.