Das in der Anklageschrift aufgeführte Tatmotiv der Rache bzw. Kränkung sei nicht erstellt (zum Ganzen Ziff. II.1.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2423 ff.). 8.5 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ führte oberinstanzlich aus, die Erwägungen der Vorinstanz seien grösstenteils zutreffend und zu bestätigen. Allerdings sei der Beschuldigte mit seiner Tochter gemäss seinen Aussagen nicht auf der Sitzbank in der Nähe des Wohnblicks gesessen, sondern auf derjenigen bei der Bushaltestelle.