Obwohl der Beschuldigte vor der Tat auf einer Parkbank in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 gesessen sei, könne nicht von einer geplanten Tat ausgegangen werden. Sein Nachtatverhalten sei nicht als prozesstaktisch einzustufen, er habe lediglich die Situation bestmöglich retten wollen. Für die Tat gebe es keinen monokausalen Auslöser, jedoch hätten die Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin 1 im Windfang beim Beschuldigten zu einem Wutausbruch und einer Kurzschlussreaktion geführt. Das in der Anklageschrift aufgeführte Tatmotiv der Rache bzw. Kränkung sei nicht erstellt (zum Ganzen Ziff.