es lasse sich trotz einiger Indizien nicht erstellen, dass der Beschuldigte ihr vor der Tat nachgestellt und Todesdrohungen ausgestossen habe. Zum Tathergang erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte bewusst fünf heftige Messerstiche gegen die Straf- und Zivilklägerin 1 geführt, jedoch nicht zu einem finalen Stich angesetzt habe, von dem er durch einen Fusstritt abgehalten worden sei. Obwohl der Beschuldigte vor der Tat auf einer Parkbank in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 gesessen sei, könne nicht von einer geplanten Tat ausgegangen werden.