In der vergleichsweise langen Zeit bis zum 30. Juli 2016 habe er sich mit der Trennung abgefunden. Weiter habe die Straf- und Zivilklägerin 1 subjektiv sämtliche Kontaktversuche des Beschuldigten nach der Trennung als lästig empfunden und daher als «Stalking» interpretiert; es lasse sich trotz einiger Indizien nicht erstellen, dass der Beschuldigte ihr vor der Tat nachgestellt und Todesdrohungen ausgestossen habe.