8.4 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass es während des Zusammenlebens zwar zu lauten und teilweise handgreiflichen Streitigkeiten gekommen sei, häusliche Gewalt hingegen nicht erstellt sei. Der Beschuldigte habe die von der Strafund Zivilklägerin 1 initiierte Trennung anfangs nicht akzeptieren können, im Zeitpunkt der Tat aber beruflich und privat einen Neuanfang gestartet gehabt. In der vergleichsweise langen Zeit bis zum 30. Juli 2016 habe er sich mit der Trennung abgefunden.