25 Straf- und Zivilklägerin 1 am 30. Juli 2016 abgepasst und das Messer in der Absicht, sie zu töten, mitgeführt hatte. Letztlich ist auch das Motiv des Beschuldigten zu untersuchen, namentlich ob er aus Kränkung, Rache und/oder Demütigung bzw. im Sinne der vorausgegangenen häuslichen Gewalt und der ausgestossenen Todesdrohungen handelte. 8.4 Urteil der Vorinstanz