ständiger Kontrolle zu halten. Weiter bestritten ist, ob der Beschuldigte die Trennung nicht akzeptieren konnte bzw. wollte, sodass er der Straf- und Zivilklägerin 1 nachstellte, sie «stalkte» und ihr gegenüber Todesdrohungen ausstiess. Hinsichtlich des Tatgeschehens vom 30. Juli 2016 ist der genaue Tathergang im Windfang sowie der Messereinsatz im Detail zu untersuchen, namentlich die Anzahl, die Zielgerichtetheit, die Wucht und die Heftigkeit der Messerstiche, ob der Beschuldigte zu einem «finalen Stoss» ansetzte bzw. Anstalten dazu traf und ob er sich davon wegen eines Fusstritts der Straf- und Zivilklägerin 1 abhalten liess.