Nach der Trennung die von ihr ausging, zog der Beschuldigte mit seiner Tochter zunächst in eine sehr kleine Wohnung an der Q.___-strasse in I.________, bevor sie nach einer unbestimmten Zeit in eine Wohnung an der P.___-strasse, ebenfalls in I.________ und in unmittelbarer Nähe zur Straf- und Zivilklägerin 1, zogen. Weiter ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 30. Juli 2016 gemeinsam mit seiner Tochter in der Nähe der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin 1 befand und zeitweise mit der Straf- und Zivilklägerin 1 alleine im Windfang des Wohnblocks, im Bereich zwischen der offenen und der abgeschlossenen Haustür, war, während