8.2 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 und der Beschuldigte in der Zeit von Mitte 2014 bis Mitte Oktober 2015 eine Paarbeziehung führten und gemeinsam mit den Töchtern der Straf- und Zivilklägerin 1 und der Tochter des Beschuldigten in der Wohnung an der H.___-strasse in I.________ wohnten, in der die Straf- und Zivilklägerin 1 zuvor mit ihren Töchtern alleine gelebt hatte.