Das Vorgehen des Beschuldigten bei der Tat, bzw. bei der Tatvorbereitung, bei der Tatausführung als auch beim Nachtatverhalten, muss aus folgenden Gründen als skrupellos bezeichnet werden, so - Sass er am Tattag auf einer Bank, welche sich neben dem Parkplatz befand, wo das Opfer normalerweise sein Fahrzeug parkiert, und wartete auf das Opfer, bis es vom Einkaufen zurück ist; bzw. passte diesem ab; - So näherte er sich dem Opfer als dieses im Begriff war, die zweite Eingangstüre des Mehrfamilienhauses, wo es wohnte, zu öffnen, rasch von hinten und packte es am Arm;