Das Vorgehen des Beschuldigten bei der Tat, bzw. bei der Tatvorbereitung, bei der Tatausführung als auch beim Nachtatverhalten, muss aus folgenden Gründen als skrupellos bezeichnet werden, so - Sass er am Tattag auf einer Bank, welche sich neben dem Parkplatz befand, wo das Opfer normalerweise sein Fahrzeug parkiert, und wartete auf das Opfer, bis es vom Einkaufen zurück ist;