Trotzdem ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Zeugin die massgeblichen Aussagen durch die Fragestellungen in den Mund gelegt worden wären. Sie sagte ohne entsprechenden Vorhalt aus, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihr – vor dem Vorfall vom 30. Juli 2016 – berichtet, dass sie vom Beschuldigten zu Geschlechtsverkehr gedrängt werde (pag. 709, Z. 113 f. und Z. 186). Im Übrigen sind ihre Aussagen sehr oberflächlich, was angesichts ihrer Beziehung zur Strafund Zivilklägerin 1 nicht überrascht. Trotz ihrer langjährigen Bekanntschaft (pag. 708, Z. 62 ff.)