O.________ ist eine Kollegin der Straf- und Zivilklägerin 1 und eine Zeugin vom Hörensagen. Sie machte überwiegend Aussagen zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und es war ihr sichtlich unangenehm, darüber Auskunft zu erteilen (vgl. pag. 709 f., Z. 120 ff.), sodass kaum Aussagen in freier Erzählung vorhanden sind. Trotzdem ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Zeugin die massgeblichen Aussagen durch die Fragestellungen in den Mund gelegt worden wären.