686, Z. 48 ff.). Ferner differenzierte sie, was sie selber mitbekommen und was die Strafund Zivilklägerin 1 ihr mitgeteilt habe (z.B. pag. 687, Z. 97 f.; pag. 688, Z. 106 und Z. 122). Da die Aussagen von N.________ primär aufzeigen, was die Straf- und Zivilklägerin 1 in der Zeit nach der Trennung durchmachte, und sie im Grundlegenden mit den glaubhaften Aussagen von M.________ übereinstimmen, kann darauf trotz der offensichtlichen Nähe zur Straf- und Zivilklägerin 1 abgestellt werden. O.________ ist eine Kollegin der Straf- und Zivilklägerin 1 und eine Zeugin vom Hörensagen.