_ ist eine langjährige Freundin der Straf- und Zivilklägerin 1 und besuchte sie mehrmals im Spital. Aufgrund dieser Beziehung und des mehrmaligen Kontakts in der Zeit zwischen dem 30. Juli 2016 und ihrer ersten Einvernahme sind grundsätzlich Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen angebracht. Ihre Aussagen weisen jedoch zahlreiche Realitätskriterien auf. So sagte sie grösstenteils in freier Erzählung aus und beleuchtete dabei nicht bloss den Vorfall vom 30. Juli 2016, sondern die gesamte Beziehung und die Trennung (pag. 686, Z. 48 ff.).