720, Z. 190). Seine Schilderungen von Gesprächen, die er mit dem Beschuldigten geführt habe, wirken authentisch und lebensnah. Obwohl er die Straf- und Zivilklägerin 1 deutlich länger kennt als den Beschuldigten, was Letzterer als Grund für ein angebliches Parteiergreifen benannte (pag. 2177, Z. 19 ff.), erscheint M.________ neutral und bemüht, zu beiden Parteien Distanz zu wahren (pag. 718, Z. 117 f.; pag. 190 f.). M.________ kann daher als neutraler Beobachter eingestuft werden und auf seine Aussagen wird abgestellt. N.________ ist eine langjährige Freundin der Straf- und Zivilklägerin 1 und besuchte sie mehrmals im Spital.