, N.________ und O.________ M.________ ist Leiter der türkischen Schule, in welche die Straf- und Zivilklägerin 1 und der Beschuldigte samstags ihre Töchter schickten, und kennt beide Parteien persönlich. Seine Einschätzungen über die Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin 1 und dem Beschuldigten stützte er auf eigene Wahrnehmungen im Rahmen des Schulalltags und unterlegte sie mit konkreten Beispielen. Er stellte klar, wenn er von Vorfällen nur dem Vernehmen nach Kenntnis hatte, und setzte diese zu seinen eigenen Erfahrungen gegenüber (pag. 718, Z. 91 ff.; pag. 720, Z. 190).