Auf ihre Aussagen zum Tathergang, soweit sie dazu Angaben machen konnte, wird abgestellt. Für die wiederholten Vorbringen des Beschuldigten, wonach den Aussagen seiner Tochter nicht geglaubt werden könne, weil sie unter Schock gestanden habe (pag. 3084, Z. 18 f.), finden sich demgegenüber keine Anhaltspunkte. Ihre Aussagen sind in räumlicher und zeitlicher Hinsicht schlüssig und sie stellte klar, dass sie gewisse Bereiche aufgrund ihrer Position nicht einsehen konnte. Ihre Schilderungen sind stimmig und zeigen konkret auf, was vor der Tat geschehen ist. Bei Nachfragen