Zu Streit sei es nie gekommen. Von etwaigen Disziplinarmassnahmen gegenüber den drei Kindern, wobei der Beschuldigte laut geworden wäre, erwähnte sie nichts und setzte sich dadurch unter anderem in Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen 3. Zudem beschrieb sie, nachdem sie die Frage zu Streitigkeiten zunächst verneint hatte, selbst Streitigkeiten im Haushalt. Aufgrund dessen sind Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Vorgeschichte angebracht. Im Übrigen wirken ihre Aussagen reflektiert. So rechnete sie etwa den Zeitpunkt der Trennung an den Fingern zurück und konnte diesen relativ genau datieren.