Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihr aber einmal etwas angetan; ihr Vater sei in ihr Zimmer gekommen und G.________ sei aus Versehen umgefallen. Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe gemeint, der Beschuldigte habe G.________ geschubst, und dafür K.________ an den Haaren gezogen. Allerdings sei G.________ rückwärts hineingekommen und ausgerutscht. Streit habe sie aber nicht mitbekommen und Geschirr sei nie zerschlagen worden. In den Aussagen von K.________ ist eine klare Tendenz erkennbar, Partei für den Beschuldigten zu ergreifen und ihn zu schützen.