21 sollten nach draussen gehen, wie sie es öfters gemacht hätten. Er habe ein Brot gehabt und sie ihren Rucksack. Es habe ihr Spass gemacht, ihr Vater sei gut gelaunt gewesen. Als er aufgesprungen sei, habe sie zunächst nicht gewusst, wo er hingehe, habe aber dann gemerkt, dass er in Richtung der Straf- und Zivilklägerin 1 laufe. Weiteres habe sie nicht sehen können. Sie wisse nicht, aus welchem Grund er dorthin gegangen sei, er sei einfach «losgesprungen». Von vorgängigen Drohungen wisse sie nichts. Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihren Vater ignoriert, und ihr Vater sie meistens auch.