se. Sie seien von der Türkei nach Hause gekommen, dort habe es einen grossen Streit gegeben. Zuhause habe sie dann gesagt, in fünf Tagen müssten sie und ihr Vater ausziehen. In der Türkei sei es nachts gewesen, als die Straf- und Zivilklägerin 1 und der Beschuldigte geredet hätten – nicht so heftig und ohne zu schreien –, dann sei ihr Vater in ihr Zimmer gekommen und habe zu ihr gesagt, sie solle ihre Koffer packen, sie würden weggehen. Dann seien sie gegangen. Der Streit sei glaublich um das zeremonielle Waschen gegangen; die Straf- und Zivilklägerin 1 habe ihr gesagt, sie werde sie nicht waschen, da sie nicht ihre Tochter sei.