Eine Waffe habe er aber nicht gehabt. Als die Straf- und Zivilklägerin 1 an ihnen vorbeigefahren sei, sei ihr nichts aufgefallen. Sie sei einfach durchgefahren und habe zu ihnen geschaut. Sie habe immer dort – in der blauen Zone – parkiert, wenn sie einkaufen gegangen sei, damit sie nicht so weit habe laufen müssen. In der türkischen Schule gebe es einen «M.________», mit dessen Frau die Straf- und Zivilklägerin 1 befreundet sei. Sie habe immer Dinge über ihren Vater erzählt, die nicht stimmen würden. «M.________» habe dann ihren Vater darauf angesprochen, obwohl ihr Vater unschuldig sei. An den Fingern zählte K.________ ab, dass die Trennung im September 2015 stattgefunden haben müs-