Insgesamt gibt es also – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen und der Ausführungen der Verteidigung – kein Grund, von den glaubhaften Aussagen der Strafund Zivilklägerin 3 abzuweichen. 7.3.3 K.________ Auch hinsichtlich der Videoeinvernahme von K.________ vom 3. September 2016 gilt es Ergänzungen zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung anzubringen: K.________ sagte aus, sie sei im Jahr 2014 gemeinsam mit ihrem Vater zur Strafund Zivilklägerin 1 gezogen, bevor die beiden religiös geheiratet hätten, und hätten 2 Jahre dort gewohnt. Das Zusammenleben sei nicht so gut gewesen. E.________ und G.________ seien frech und aggressiv gewesen.