Zusammenfassend sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 realitätsnah und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Aufgrund der ersichtlichen Realitätskriterien und der hohen Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen ihrer Mutter und ihrer Schwester sind auch ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen. 7.3.2 Straf- und Zivilklägerin 3 Nach Auffassung der Kammer ist den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 3, G.________, an der Videoeinvernahme vom 17. August 2016 (pag. 690 ff.) grössere Bedeutung beizumessen. Es gilt auf die nachfolgenden Ergänzungen und teilweise Wiederholungen hinzuweisen: G.______