Sie beschrieb primär das Zusammenleben mit dem Beschuldigten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, was allgemein nur mit Generalisierungen und dem Schildern einzelner Schlüsselmomente gelingen kann. Dass sie auch gewissen Begebenheiten hohe Bedeutung beigemessen hat, die sie nicht selbst miterlebte, macht ihre Aussagen nicht unglaubhaft. Dies stellt vielmehr eine schlüssige Folge ihrer zunehmenden «Flucht» von Zuhause dar (pag. 667, Z. 69 f.; pag. 3057, Z. 31 f.). Zusammenfassend sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 realitätsnah und im Wesentlichen widerspruchsfrei.