668, Z. 123 und Z. 146 ff.; pag. 680, Z. 109 f.; pag. 2131, Z. 10 ff.; pag. 3057, Z. 32 ff.). Somit kann der Argumentation der Verteidigung, wonach die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 wegen Übertreibungen unglaubhaft seien, nicht gefolgt werden. Es ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht abträglich, dass sie teilweise Vorfälle dem Vernehmen nach zu Protokoll gab. Sie beschrieb primär das Zusammenleben mit dem Beschuldigten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, was allgemein nur mit Generalisierungen und dem Schildern einzelner Schlüsselmomente gelingen kann.