Derartige lebensnahe und aufrichtig erscheinende Aussagen zeugen nicht von prozesstaktischem Aussageverhalten. Die Straf- und Zivilklägerin 2 bekundete teilweise Mühe klarzustellen, ob sie etwas persönlich miterlebt oder nur vernommen hatte. So sagte sie beispielsweise bei ihrer ersten Einvernahme undifferenziert aus, der Beschuldigte habe ihre Mutter gewürgt (pag. 667, Z. 66 ff.). Jedoch sind derartige Schwierigkeiten bei den Aussagen Minderjähriger nicht unüblich und es konnte letztlich immer eruiert werden, ob sie einen Vorfall mit eigenen Augen gesehen hat oder nicht (pag. 668, Z. 123 und Z. 146 ff.;