17 wobei sie betonte, dass ihre Schwester nicht tatsächlich gegen die Kommode gestürzt sei (pag. 668, Z. 118 f. und Z. 152 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 den Beschuldigten im Nachhinein als «aggressives Monster» betrachte, kann angesichts dieser Aussagen nicht nachvollzogen werden. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 zielten zudem nicht ausschliesslich gegen den Beschuldigten. Sie beleuchtete vielmehr auch ihre eigene Beziehung zu ihrer Mutter während des Zusammenlebens.