Den Schilderungen des Beschuldigten zum diesem Vorwurf lassen sich kaum relevante Kriterien zur Aussagenwürdigung entnehmen. Im Wesentlichen bestritt er ihre Aussagen und betonte, dass sie drei bis vier Mal pro Woche einvernehmlich «gewöhnlichen» Sex gehabt hätten (pag. 815, Z. 67; pag. 818, Z. 182 f.). Mit Verweis auf das unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten zum Zusammenleben und der Trennung sind auch Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung anzubringen. 7.3 Weitere Aussagen 7.3.1 Straf- und Zivilklägerin 2 E.___